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218.21 CH-SG

Art. 52 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Anschlusskündigung

VII. Schlussbestimmungen - 1. Kündigung
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Art. 52 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Anschlusskündigung

1. Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklärung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.

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