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218.21 CH-SG

Art. 51 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Kündigungsfrist

VII. Schlussbestimmungen - 1. Kündigung
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Art. 51 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Kündigungsfrist

1. Die Regierungen der Träger können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode durch schriftliche Mitteilung an die Regierungen der übrigen Träger kündigen.

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