218.21
CH-SG
Art. 5 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Freiheit von Lehre und Forschung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Freiheit von Lehre und Forschung
1. Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.