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218.21 CH-SG

Art. 49 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) Aufgaben

VI. Rechtspflege
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Art. 49 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) Aufgaben

1. Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Hochschulleitung oder der Hochschulleitung nachgeordneter Stellen, die sich auf Zulassungs-, Studien- und Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften nach Art. 32 dieses Erlasses stützen.

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