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218.21 CH-SG

Art. 48 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Rekurskommission a) Wahl und Zusammensetzung

VI. Rechtspflege
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Art. 48 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Rekurskommission a) Wahl und Zusammensetzung

1. Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder der Rekurskommission.

2. Ihr gehören an

a) eine Präsidentin oder ein Präsident;

b) drei hauptamtliche Dozierende;

c) eine Vertretung der Studierendenschaft;

d) mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekretär.

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