218.21
CH-SG
Art. 48 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Rekurskommission a) Wahl und Zusammensetzung
VI. Rechtspflege
Art. 48 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Rekurskommission a) Wahl und Zusammensetzung
1. Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder der Rekurskommission.
2. Ihr gehören an
a) eine Präsidentin oder ein Präsident;
b) drei hauptamtliche Dozierende;
c) eine Vertretung der Studierendenschaft;
d) mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekretär.