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218.21 CH-SG

Art. 46 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Informationsrecht der Träger

V. Aufsicht
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Art. 46 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Informationsrecht der Träger

1. Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente sowie die Trägerkonferenz erhalten vom Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Unterlagen.

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