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Art. 44 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) Mietobjekte

IV. Betrieb - 3. Infrastruktur und Immobilien
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Art. 44 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) Mietobjekte

1. Soweit die vom Kanton St.Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf an Immobilien nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hochschule Mietverträge abschliessen.

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