218.21
CH-SG
Art. 43 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Immobilien a) Grundsatz
IV. Betrieb - 3. Infrastruktur und Immobilien
Art. 43 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Immobilien a) Grundsatz
1. Der Kanton St.Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
2. Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3. Sie sorgt für die Instandhaltung.