218.21
CH-SG
Art. 42 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
IV. Betrieb - 2. Personal
Art. 42 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
1. Die Verantwortlichkeit der Organe sowie des Personals richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959.