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Art. 42 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals

IV. Betrieb - 2. Personal
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Art. 42 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals

1. Die Verantwortlichkeit der Organe sowie des Personals richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959.

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