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218.21 CH-SG

Art. 41 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Mitwirkung

IV. Betrieb - 2. Personal
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Art. 41 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Mitwirkung

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Hochschulstatut.

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