218.21
CH-SG
Art. 40 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Personalrecht und Personalreglement
IV. Betrieb - 2. Personal
Art. 40 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Personalrecht und Personalreglement
1. Für die Arbeitsverhältnisse gilt sachgemäss das Personalrecht des Kantons St.Gallen, vorbehältlich von Art. 50 Bst. b dieser Vereinbarung und soweit die Hochschule keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.
2. Der Hochschulrat erlässt ein Personalreglement. Es enthält besondere personalrechtliche Bestimmungen, mit denen den Verhältnissen der Hochschule Rechnung getragen wird, und regelt insbesondere das Schlichtungsverfahren in personalrechtlichen Streitigkeiten.
3. Das Personalreglement nach Abs. 2 dieser Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.