Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218.21 CH-SG

Art. 39 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) unternehmerisches Handeln

IV. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) unternehmerisches Handeln

1. Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.

2. Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.Gallen Eigenkapital.

3. Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine Anpassung des Leistungsauftrags oder des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.

← Art. 38 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule Ostschweizer Fachhochschule - Rechtsnatur und Sitz Art. 40 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →