218.21
CH-SG
Art. 39 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) unternehmerisches Handeln
IV. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
Art. 39 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) unternehmerisches Handeln
1. Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.
2. Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.Gallen Eigenkapital.
3. Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine Anpassung des Leistungsauftrags oder des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.