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Art. 38 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Umsetzungsautonomie der Hochschule a) Grundsatz

IV. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
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Art. 38 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Umsetzungsautonomie der Hochschule a) Grundsatz

1. Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Trägerbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom.

2. Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.Gallen über die Rechnungslegung.

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