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Art. 37 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - d) Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen

IV. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
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Art. 37 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · d) Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen

1. Der Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen

a) stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher;

b) wird als Pauschale festgelegt und gilt auch FHV-Beiträge sowie Standortvorteile ab;

c) wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahres nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.Gallen erneuert.

2. Im Finanzhaushalt des Kantons St.Gallen ist der Beitrag an die Hochschule ein Sonderkredit der Erfolgsrechnung. Er wird bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen so angepasst, dass er die zulasten des Sonderkredits gehende Lohnsumme der Mitarbeitenden der Hochschule vollständig abbildet.

3. Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichtet der Kanton St.Gallen für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten Jahrestranche.

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