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Art. 35 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein

IV. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
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Art. 35 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein

1. Die Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein leisten FHV-Beiträge sowie darauf einen Zuschlag.

2. Mit dem Zuschlag wird die Beteiligung an der Trägerschaft der Hochschule pauschal abgegolten, namentlich

a) Restkosten der Studienangebote im Leistungsbereich «Lehre»;

b) Basisfinanzierung im Leistungsbereich «Forschung»;

c) Investitionen in Ausstattung und bauliche Infrastruktur.

3. Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird je Fachbereich im Anhang zu diesem Erlass festgelegt.

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