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218.21 CH-SG

Art. 34 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Finanzierung a) allgemein

IV. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
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Art. 34 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Finanzierung a) allgemein

1. Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch

a) Gebühren;

b) Trägerbeiträge;

c) weitere Einnahmen.

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