218.21
CH-SG
Art. 33 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Leistungsauftrag
IV. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
Art. 33 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Leistungsauftrag
1. Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Hochschule nach Art. 3 dieses Erlasses und nach dem Hochschulstatut.
2. Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt
a) Entwicklungsschwerpunkte;
b) zu erbringende Leistungen und Kriterien zur Zielerfüllung;
c) Bedarf an öffentlichen Mitteln.
3. Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahres nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.Gallen erneuert.
4. Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer erneuert, gilt der bisherige Leistungsauftrag bis zur Erneuerung weiter.