218.21
CH-SG
Art. 32 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule
III. Studium und Studierendenschaft
Art. 32 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule
1. Der Hochschulrat regelt die Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule.
2. Er kann als schwerste Disziplinarmassnahme den endgültigen Ausschluss vom Studium an der Hochschule vorsehen.