218.21
CH-SG
Art. 30 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Titel und Titelschutz
III. Studium und Studierendenschaft
Art. 30 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Titel und Titelschutz
1. Wer die Studienangebote an der Hochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2. Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3. Der Kanton St.Gallen regelt den Titelschutz, soweit dieser nicht durch die Bundesgesetzgebung oder im Rahmen der schweizerischen Hochschulkoordination geregelt ist.