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218.21 CH-SG

Art. 3 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Zweck

1. Die Hochschule bietet im Sinn des einschlägigen Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. Sie fördert dabei den Austausch von Wissen, Können und Technologie zum Nutzen von Wirtschaft und Gesellschaft.

2. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern (Leistungsbereich «Lehre»);

b) Ergänzung der Studiengänge nach Bst. a dieser Bestimmung durch ein Weiterbildungsangebot (Leistungsbereich «Weiterbildung»);

c) Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (Leistungsbereich «Forschung»);

d) Dienstleistungen für Dritte (Leistungsbereich «Dienstleistung»).

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