Art. 29 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) Höchstbeträge
Art. 29 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) Höchstbeträge
1. Die Studiengebühren nach Art. 28 Abs. 3 dieses Erlasses betragen höchstens
a) für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten, den anrechenbaren Höchstbetrag nach Art. 10 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003, jedoch höchstens Fr. 4'000.- je Studienjahr;
b) für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder einen damaligen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, den Beitrag nach Art. 9 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003.