Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218.21 CH-SG

Art. 29 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) Höchstbeträge

III. Studium und Studierendenschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) Höchstbeträge

1. Die Studiengebühren nach Art. 28 Abs. 3 dieses Erlasses betragen höchstens

a) für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten, den anrechenbaren Höchstbetrag nach Art. 10 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003, jedoch höchstens Fr. 4'000.- je Studienjahr;

b) für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder einen damaligen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, den Beitrag nach Art. 9 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003.

← Art. 28 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule Ostschweizer Fachhochschule - Rechtsnatur und Sitz Art. 30 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →