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218.21 CH-SG

Art. 28 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Gebühren a) Grundsatz

III. Studium und Studierendenschaft
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Art. 28 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Gebühren a) Grundsatz

1. Die Hochschule kann Gebühren erheben für

a) die Immatrikulation;

b) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Studiengebühren);

c) Prüfungen;

d) besondere Leistungen der Hochschule.

2. Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung.

3. Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich «Lehre» bedürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.

4. Die Hochschule kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

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