Art. 26 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) Beschränkung
Art. 26 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) Beschränkung
1. Der Hochschulrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung der Trägerkonferenz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses für einzelne Studiengänge befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn
a) die Aufnahmekapazität ausgeschöpft ist;
b) ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt ist;
c) die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht vorhanden sind;
d) keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen.
2. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerberinnen und -bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studiums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.
3. Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hochschulrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell beschränken.