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218.21 CH-SG

Art. 25 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Zulassung a) Grundsatz

III. Studium und Studierendenschaft
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Art. 25 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Zulassung a) Grundsatz

1. Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen.

2. Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

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