218.21
CH-SG
Art. 22 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und die Standortbeiräte
II. Zuständigkeiten
Art. 22 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und die Standortbeiräte
1. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen im Kanton St.Gallen.
2. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
3. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.