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218.21 CH-SG

Art. 19 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) Stellung und Aufgaben

II. Zuständigkeiten
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Art. 19 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) Stellung und Aufgaben

1. Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.

2. Er

a) verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauftrags;

b) stellt die Qualität sicher;

c) erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement, Gebührenordnung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung;

d) beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen;

e) beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;

f) beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;

g) kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leistungsbereich «Lehre» Antrag stellen;

h) erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;

i) ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;

j) regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln der Dozierenden;

k) wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission;

l) entscheidet vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkonferenz über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;

m) stellt der Regierung des Kantons St.Gallen Antrag betreffend den Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung;

n) wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Personalvertretung die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

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