Art. 19 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) Stellung und Aufgaben
Art. 19 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) Stellung und Aufgaben
1. Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.
2. Er
a) verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauftrags;
b) stellt die Qualität sicher;
c) erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement, Gebührenordnung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung;
d) beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen;
e) beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;
f) beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;
g) kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leistungsbereich «Lehre» Antrag stellen;
h) erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;
i) ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
j) regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln der Dozierenden;
k) wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission;
l) entscheidet vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkonferenz über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
m) stellt der Regierung des Kantons St.Gallen Antrag betreffend den Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung;
n) wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Personalvertretung die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.