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218.21 CH-SG

Art. 18 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Hochschulrat a) Zusammensetzung

II. Zuständigkeiten
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Art. 18 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Hochschulrat a) Zusammensetzung

1. Der Hochschulrat besteht aus 15 Mitgliedern aus Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft oder Bildungsverwaltungen der Träger. Von der Mitgliedschaft im Hochschulrat ausgeschlossen sind Mitglieder der Regierungen der Träger.

2. Es wählen

a) die Regierung des Kantons St.Gallen acht Mitglieder;

b) die Regierung des Kantons Thurgau zwei Mitglieder;

c) die Regierungen der weiteren Träger je ein Mitglied.

3. Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des Hochschulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulrat selbst.

4. Je eine Vertretung des Personals und der Studierendenschaft nehmen als Beisitzerinnen oder Beisitzer an den Sitzungen des Hochschulrates teil.

5. Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Regierungen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.

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