Art. 14 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Regierung des Kantons St.Gallen
Art. 14 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Regierung des Kantons St.Gallen
1. Die Regierung des Kantons St.Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule aus.
2. Sie
a) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Hochschulrates und legt die Entschädigung des Hochschulrates fest;
b) erteilt nach Beratung durch die Trägerkonferenz den Leistungsauftrag;
c) beantragt dem Kantonsrat St.Gallen den Trägerbeitrag;
d) nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;
e) genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;
f) erlässt Vorschriften über
1. Rechnungslegung;
2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
3. Berichterstattung;
g) genehmigt Hochschulstatut und Personalreglement;
h) genehmigt die Studiengebühren im Leistungsbereich «Lehre»;
i) schliesst auf Antrag des Hochschulrates Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung ab;
j) wählt die Revisionsstelle.