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218.21 CH-SG

Art. 13 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Trägerkonferenz

II. Zuständigkeiten
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Art. 13 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Trägerkonferenz

1. Die Trägerkonferenz setzt sich aus je dem zuständigen Regierungsmitglied der Träger zusammen. Das Regierungsmitglied des Kantons St.Gallen übernimmt den Vorsitz.

2. Die Trägerkonferenz

a) beschliesst die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leistungsbereich «Lehre»;

b) genehmigt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;

c) beantragt die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses;

d) berät den Antrag des Hochschulrates zum Leistungsauftrag und nimmt Stellung zuhanden der Regierung des Kantons St.Gallen;

e) genehmigt die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;

f) entscheidet über die Bezeichnung der Hochschule;

g) nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;

h) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;

i) erarbeitet ein Anforderungsprofil für die Mitglieder des Hochschulrates und für das Gremium als Ganzes.

3. Beschlüsse nach Abs. 2 Bst. a, b, e und f dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ihnen alle Mitglieder der Trägerkonferenz zustimmen.

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