218.21
CH-SG
Art. 12 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Regierungen aller Träger
II. Zuständigkeiten
Art. 12 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Regierungen aller Träger
1. Die Regierungen aller Träger
a) wählen ihre Vertretung im Hochschulrat;
b) entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das jeweils zuständige Organ des einzelnen Trägers über die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses;
c) entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.
2. Beschlüsse nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.