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218.21 CH-SG

Art. 12 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Regierungen aller Träger

II. Zuständigkeiten
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Art. 12 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Regierungen aller Träger

1. Die Regierungen aller Träger

a) wählen ihre Vertretung im Hochschulrat;

b) entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das jeweils zuständige Organ des einzelnen Trägers über die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses;

c) entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.

2. Beschlüsse nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.

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