Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218.21 CH-SG

Art. 11 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Kantonsrat St.Gallen

II. Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Kantonsrat St.Gallen

1. Der Kantonsrat St.Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.

2. Er

a) beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen;

b) nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag;

c) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;

d) nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Geschäftsführung der Hochschule.

← Art. 10 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule Ostschweizer Fachhochschule - Rechtsnatur und Sitz Art. 12 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →