218.21
CH-SG
Art. 11 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Kantonsrat St.Gallen
II. Zuständigkeiten
Art. 11 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Kantonsrat St.Gallen
1. Der Kantonsrat St.Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.
2. Er
a) beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen;
b) nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag;
c) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;
d) nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Geschäftsführung der Hochschule.