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218.21 CH-SG

Art. 10 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung

II. Zuständigkeiten
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Art. 10 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung

1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerkantonalen oder innerstaatlichen Kompetenzordnung des einzelnen Trägers.

2. Das zuständige Organ des einzelnen Trägers genehmigt Anpassungen des Zuschlags zu den Beiträgen nach Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung (nachfolgend FHV-Beiträge) nach Art. 36 dieses Erlasses.

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