Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.921 CH-SG

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Finanzierung der gemeinsamen Organe

II. Gemeinsame Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) · Finanzierung der gemeinsamen Organe

1. Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.

2. Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen

a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;

b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.

3. Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent

a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,

b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.

4. Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.

5. Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.

← Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) Zweck Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →