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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

II. Gemeinsame Organe
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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) · Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

1. Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

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