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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Grundsatz

II. Gemeinsame Organe
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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) · Grundsatz

1. Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.

2. Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.

3. Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe

a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).

4. Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

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