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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Zusammenarbeit mit dem Bund

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) · Zusammenarbeit mit dem Bund

1. Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art. 6 HFKG ab.

2. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Art. 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.

3. Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.

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