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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Vereinbarungskantone

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) · Vereinbarungskantone

1. Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.

2. Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Art. 3 Bst. d sind.

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