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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Austritt

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) · Austritt

1. Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.

2. Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art. 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

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