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Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Streitbeilegung

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) · Streitbeilegung

1. Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.

2. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes.

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