217.921
CH-SG
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Aufgaben und Kompetenzen
III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) · Aufgaben und Kompetenzen
1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Art. 7.
2. Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.