Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.921 CH-SG

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Aufgaben und Kompetenzen

III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) · Aufgaben und Kompetenzen

1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Art. 7.

2. Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.

← Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) Zweck Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →