217.81
IUVAUIAIU
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
II. Beitragsberechtigung
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) · Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1. Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst.
2. Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.
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Zweck
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