217.81
IUVAUIAIU
CH-SG
Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Inkrafttreten
VI. Schlussbestimmungen
Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) · Inkrafttreten
1. ...
2. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
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Zweck
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