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217.81 IUVAUIAIU CH-SG

Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Inkrafttreten

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) · Inkrafttreten

1. ...

2. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

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