217.81
IUVAUIAIU
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) · Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1. Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Art. 3 nicht verletzen.
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Zweck
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