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217.43 GEBR CH-SG

Art. 8 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Regulär immatrikulierte Studierende und Doktorierende

III. Studiengebühren - 3. Prüfungsgebühren
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Art. 8 GebR · Regulär immatrikulierte Studierende und Doktorierende

1. Die regulär immatrikulierten Studierenden entrichten eine semesterweise, die Doktorierenden eine Gesamtgebühr. Letztere kann im Gebührenreglement in Teilgebühren aufgegliedert werden.

2. Immatrikulierte Studierende im Urlaub sind von der Entrichtung einer Prüfungsgebühr befreit.

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