217.43
GEBR
CH-SG
Art. 8 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Regulär immatrikulierte Studierende und Doktorierende
III. Studiengebühren - 3. Prüfungsgebühren
Art. 8 GebR · Regulär immatrikulierte Studierende und Doktorierende
1. Die regulär immatrikulierten Studierenden entrichten eine semesterweise, die Doktorierenden eine Gesamtgebühr. Letztere kann im Gebührenreglement in Teilgebühren aufgegliedert werden.
2. Immatrikulierte Studierende im Urlaub sind von der Entrichtung einer Prüfungsgebühr befreit.