217.43
GEBR
CH-SG
Art. 7 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Grundgebühr
III. Studiengebühren - 2. Kolleggelder
Art. 7 GebR · Grundgebühr
1. Das Kolleggeld wird von den immatrikulierten Studierenden semesterweise erhoben.
2. Immatrikulierte Studierende im Urlaub sind von der Entrichtung eines Kolleggeldes befreit.