Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.43 GEBR CH-SG

Art. 7 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Grundgebühr

III. Studiengebühren - 2. Kolleggelder
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Art. 7 GebR · Grundgebühr

1. Das Kolleggeld wird von den immatrikulierten Studierenden semesterweise erhoben.

2. Immatrikulierte Studierende im Urlaub sind von der Entrichtung eines Kolleggeldes befreit.

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