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217.43 GEBR CH-SG

Art. 4 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Status der immatrikulierten Studierenden, Urlaubsgründe

II. Status der immatrikulierten Studierenden
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Art. 4 GebR · Status der immatrikulierten Studierenden, Urlaubsgründe

1. Bei den immatrikulierten Studierenden werden folgende Status unterschieden

a) regulär immatrikulierte Studierende;

b) immatrikulierte Studierende im Urlaub;

c) Doktorierende;

d)* regulär immatrikulierte Langzeitstudierende.

2. Studierende nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung erbringen den Nachweis, dass sie ordnungsgemäss vom Belegen von Lehrveranstaltungen dispensiert sind. Als Dispensationsgründe gelten insbesondere Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaft sowie das Absolvieren von nicht curricularen Praktika. Einzelheiten werden in einem speziellen Merkblatt, erlassen von der Verwaltungsdirektion, geregelt.

3. Doktorierende vor der Promotion werden wie immatrikulierte Studierende nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung behandelt.

3bis Studierende nach Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung sind Studierende, für die nach Art. 14 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 keine Zahlungspflicht mehr besteht.

4. Immatrikulierte Studierende nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung können keine veranstaltungsabhängigen Credits erwerben. Der Anspruch auf den Nachholtermin für Prüfungen bleibt vorbehalten.

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