Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.43 GEBR CH-SG

Art. 2 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Festsetzung: Zuständigkeit, Bemessung

I. Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 GebR · Festsetzung: Zuständigkeit, Bemessung

1. Der Universitätsrat setzt die von der HSG erhobenen Gebühren fest.

2. Mit Ausnahme der Immatrikulationsgebühren und Kolleggelder können die Gebühren im Sinn dieses Erlasses kostendeckend bemessen werden.

← Art. 1 GebR Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Geltungsbereich Art. 3 GebR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →