217.43
GEBR
CH-SG
Art. 2 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Festsetzung: Zuständigkeit, Bemessung
I. Grundsätze
Art. 2 GebR · Festsetzung: Zuständigkeit, Bemessung
1. Der Universitätsrat setzt die von der HSG erhobenen Gebühren fest.
2. Mit Ausnahme der Immatrikulationsgebühren und Kolleggelder können die Gebühren im Sinn dieses Erlasses kostendeckend bemessen werden.