217.43
GEBR
CH-SG
Art. 14 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Studiengebühren: Befreiung, Erlass oder Stundung
V. Gebührenerlass
Art. 14 GebR · Studiengebühren: Befreiung, Erlass oder Stundung
1. Keine Studiengebühren nach Abschnitt III dieses Erlasses haben im Rahmen eines Austauschprogramms an der HSG immatrikulierte Studierende zu entrichten.
2. Studierende, die nicht über ein reguläres HSG-Austauschprogramm an einer Gastuniversität ein Austauschsemester absolvieren (Freemover), bezahlen anstelle der Studiengebühren nach Abschnitt III dieses Erlasses eine reduzierte Gebühr.
3. Der Erlass für Studierende in Double-Degree-Programmen wird im jeweiligen Vertrag mit der Partneruniversität geregelt.
4. Der Studiensekretär kann in besonderen Fällen die Gebühren auf Gesuch hin stunden oder ganz oder teilweise erlassen.