Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.43 GEBR CH-SG

Art. 14 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Studiengebühren: Befreiung, Erlass oder Stundung

V. Gebührenerlass
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 GebR · Studiengebühren: Befreiung, Erlass oder Stundung

1. Keine Studiengebühren nach Abschnitt III dieses Erlasses haben im Rahmen eines Austauschprogramms an der HSG immatrikulierte Studierende zu entrichten.

2. Studierende, die nicht über ein reguläres HSG-Austauschprogramm an einer Gastuniversität ein Austauschsemester absolvieren (Freemover), bezahlen anstelle der Studiengebühren nach Abschnitt III dieses Erlasses eine reduzierte Gebühr.

3. Der Erlass für Studierende in Double-Degree-Programmen wird im jeweiligen Vertrag mit der Partneruniversität geregelt.

4. Der Studiensekretär kann in besonderen Fällen die Gebühren auf Gesuch hin stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

← Art. 13 GebR Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Geltungsbereich Art. 15 GebR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →