217.43
GEBR
CH-SG
Art. 13 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Entscheidgebühren, übrige Gebühren
IV. Weitere Gebühren
Art. 13 GebR · Entscheidgebühren, übrige Gebühren
1. Der Universitätsrat legt im Gebührenreglement den Rahmen der von den universitären Rechtspflegeorganen festzusetzenden Entscheidgebühren fest.
2. Das Gebührenreglement bestimmt die Höhe der übrigen in Erlassen der Universität vorgesehenen Gebühren.