Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.43 GEBR CH-SG

Art. 12 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Benützungsgebühren

IV. Weitere Gebühren
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Art. 12 GebR · Benützungsgebühren

1. Die Benützung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der HSG sind gebührenpflichtig.

2. Art und Höhe der Benützungsgebühren sind in besonderen Tarifen geregelt. Der Verwaltungsdirektor legt gestützt darauf die Benützungsgebühren im Einzelfall fest.

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